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BVerwG, 23.09.1960 - IV C 214.59 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 12.05.1959 - LO 207 III 58
- BVerwG, 15.07.1960 - IV B 202.60
- BVerwG, 23.09.1960 - IV C 214.59
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.07.1957 - III C 6.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.09.1960 - IV C 214.59
Hinsichtlich des Entgelts hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsüberzeugung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 (BVerwGE 5 Seite 204 ff.) - entschieden, daß die Nichtgewährung eines Entgelts für fremde Wartung jedenfalls dann der Bewilligung einer Pflegezulage nicht entgegensteht, wenn die Entlohnung nur deshalb unterbleibt, weil der Gebrechliche zu einer solchen Zahlung vor Gewährung der Zulage ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensbedarfs nicht in der Lage ist, ein Entgelt für die Hilfeleistung aber nach Treu und Glauben als geschuldet angesehen werden muß, weil der Pflegeperson ein Verzicht auf ein Entgelt nicht zuzumuten ist.
- BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 8.78
Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - …
Allerdings führt ein festgestelltes Gebrechen allein u.U. noch nicht dazu, daß der Berechtigte nicht mehr in der Lage ist, die Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe vorzunehmen; vielmehr wird oft erst das Zusammentreffen mehrerer Gebrechen zu einem Gesamtzustand des Berechtigten führen, der seine Pflegebedürftigkeit begründet (vgl. Urteil vom 23. September 1960 - BVerwG 4 C 214.59 - ZLA 1961, 60 -). - BVerwG, 13.12.1962 - III C 101.61
Rechtsmittel
Das angefochtene Urteil, das Hilflosigkeit schon annehme, wenn der Geschädigte nicht allein bestehen könne, weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 -, vom 23. Mai 1958 - BVerwG IV C 350.56 -, vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 214.59 -, Beschluß vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 -) ab, nach der es für die Beurteilung der Gebrechlichkeit im Sinne des § 267 LAG auf die körperliche Hilflosigkeit ankomme, d.h. auf die mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu warten und zu pflegen.